Anpassungsbedarf in Pensionszusagen

 

Ziel einer Pensionszusage ist meist eine zusätzliche Anerkennung der Mitarbeiterleistungen, die zu einer Stärkung der Mitarbeitertreue und Verbesserung der Identifikation mit dem Unternehmen führen soll. Um diese Ziele bestmöglich zu erreichen, sollte eine Pensionszusage einerseits so weit wie möglich den Mitarbeiterinteressen entsprechen und andererseits sollten unterschiedliche Interpretationen der Zusage vermieden werden, um spätere Diskussionen und Differenzen zwischen Arbeitgeber und -nehmern möglichst auszuschließen.   

 

Doch selbst wenn eine Pensionszusage bei deren Schaffung auf klaren, eindeutigen sowie zudem auch rechtlich wirksamen Regelungen basiert, kann sich dies im Zeitablauf durch externe Faktoren ändern. Insbesondere durch gesetzliche Änderungen, geänderte Rechtsprechung sowie Verwaltungsvorschriften können Regelungslücken entstehen, einzelne Regelungen ggf. unwirksam werden oder sogar die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung gefährdet werden.

 

Gerade Gesetze wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff BGB), das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) und die flankierende höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu, aber auch Neufassungen von Verwaltungsanweisungen (z.B. BMF-Schreiben) führen dazu, dass folgende Themenbereiche in Pensionszusagen derzeit kritisch auf Anpassungsbedarf hin untersucht werden sollten:

 

  • Beschränkung der Versorgungsberechtigung durch
    • Ausschluss bestimmter Gruppen (z.B. Teilzeitbeschäftigte)
    • Festsetzung von Altersgrenzen zur Aufnahme ins Versorgungswerk
  • Begrenzung der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit
  • Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bei der Leistungsbestimmung
  • Reaktion auf die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Ausgestaltung der Invalidenversorgung; dabei insbesondere deren Koppelung an ein „Ausscheiden“ aus dem Unternehmen als Leistungsvoraussetzung
  • Regelung der Hinterbliebenenversorgung
    • mit Altersabstands-, Spätehen-, Mindestehedauerklaueln, 
    • Wirksamkeit einer individuell formulierten Hinterbliebenenleistung
    • Vorgaben an die Begünstigung eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners

 

Eine derartige Prüfung und Anpassung führt aber nicht nur dazu, die Pensionszusage auf rechtlich aktuellem Stand zu halten, sondern kann auch dazu genutzt werden, die Zusage in Bezug auf andere Aspekte zu modernisieren und dadurch mehr an ggf. geänderte Interessen von Arbeitgeber und –nehmern anzupassen (z.B. durch Aufnahme von Wahlrechten), oder dadurch bilanzielle Verbesserungen umzusetzen.

 

Selbstverständlich können wir Sie durch unsere Rechtsabteilung sowohl bei der Analyse, Planung und Umgestaltung beraten sowie verschiedenste Gestaltungsvarianten aus rechtlicher aber auch betriebswirtschaftlicher Sicht mit Ihnen diskutieren. 

 

Bei Bedarf geben wir Ihnen zudem Hilfestellung bei der Beachtung der Vorgaben durch das neu gefasste Nachweisgesetz.

 

Bitte wenden Sie sich bei Interesse dazu an Herrn Tobias Tausch.

 

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