Alternativen zur arbeitsrechtlichen Inflationsanpassung von Betriebsrenten

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, laufende Betriebsrenten ab dem Rentenbeginn alle drei Jahre auf eine Anpassung zu überprüfen. Bei Pensionszusagen, die ab dem 01.01.1999 erteilt wurden, kann diese Verpflichtung entfallen, wenn eine jährliche Rentenerhöhung um mindestens 1,0 % p.a. vereinbart wurde (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Des Weiteren führt eine durchzuführende Anpassungsprüfung zu keiner (vollständigen) Anpassung, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers keine Anpassung zulässt.

 

In allen anderen Fällen führt diese Prüfungspflicht bei Direktzusagen dazu, dass die Betriebsrente entsprechend der Inflation oder alternativ der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen ab Rentenbeginn anzupassen ist.

 

Da die Inflationsanpassung rechnerisch sehr einfach und in der Vergangenheit zudem regelmäßig auch nicht höher als die Nettolohnentwicklung war, wurden Betriebsrenten zumeist entsprechend der Inflation angepasst.

 

Die aktuelle Situation ist damit aber vielfach nicht mehr vergleichbar: Während und nach der Corona-Krise wurden Gehälter der aktiv tätigen Mitarbeiter häufig nur geringfügig angepasst, so dass auch die Nettolohnentwicklung sehr niedrig war, während die Inflationsrate über die letzten drei Jahre sehr hoch war (z.B. über 16 % von Mai 2020 – Mai 2023).

 

Eine – arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässige – Umstellung der Anpassungsmethodik kann daher zu deutlichen Einsparungen bei aktuellen Betriebsrentenanpassungen führen.

 

Im Rahmen eines Beratungsprojekts hatten wir die Effekte sehr detailliert für einen größeren Arbeitgeber mit mehreren hundert anzupassenden Rentenempfängern untersucht. In diesem Fall zeigte sich ein Einsparpotenzial bei Anwendung der Nettolohnentwicklung für die aktuelle Prüfungsperiode von ca. 500.000 €.

 

Allerdings können die Effekte, je nach historischen Gehaltsentwicklungen der jeweiligen Vergleichsgruppe, bei jedem Arbeitgeber sehr unterschiedlich sein. Für eine erste Grobeinschätzung bietet sich daher eine Abschätzung auf Basis der – einfacher ermittelbaren – Bruttogehaltsentwicklung an.

 

Sehr gerne können wir zu den arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der geeigneten Umsetzung einer Nettolohnentwicklung in Ihrem Unternehmen umfangreich beraten. Eine detaillierte Berechnung der Effekte einer Umstellung der Anpassungssystematik für Ihre Betriebsrentenverpflichtungen können wir selbstverständlich ebenfalls gerne durchführen.

 

Bitte wenden Sie sich bei Interesse dazu an Herrn Tobias Tausch unter 089 / 158 120 40 oder unter tausch@neuburger.com.

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0